Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsgesetz

BestG

Art 7 Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, auch für die Bestattung von Fehlgeburten herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Art 6 Art 8