Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsgesetz
BestGArt 7 Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, auch für die Bestattung von Fehlgeburten herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.