Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsgesetz

BestG

Art 17 Örtliche Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/17#abs-1 (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungseinrichtungen erforderlich ist und nicht andere Rechtsvorschriften darüber bestehen, können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner über die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattungen, Urnen und die Bekleidung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und Öffnung der Grabstätten erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/17#abs-2 (2) Die Gemeinden können durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungsanlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen, insbesondere ein deren Ordnung und Würde verletzendes Verhalten verbieten, soweit nicht bereits andere Rechtsvorschriften darüber bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/17#abs-3 (3) Soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 durch Verordnung getroffen haben, können sie Satzungen darüber nicht mehr erlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/17#abs-4 (4) Die Vorschriften über das Verfahren beim Erlaß bewehrter Gemeindeverordnungen sind anzuwenden.

Art 16 Art 18