Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-1 (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-2 (2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-3 (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-4 (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-5 (5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-6 (6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 Meter zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-7 (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/33#abs-8 (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

Einzelnorm

§ 32 § 34