Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

BbgVStättV

§ 30 Einfriedungen und Eingänge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/30#abs-1 (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 Meter hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/30#abs-2 (2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/30#abs-3 (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

Einzelnorm

§ 29 § 31