Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg

BbgPÜZAV

§ 1 Anerkennung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgP%C3%9CZAV/1#abs-1 (1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag als

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),

Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung),

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung),

Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung) oder

Prüfstelle für die Überprüfung ( § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung)

gemäß § 24 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgP%C3%9CZAV/1#abs-2 (2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgP%C3%9CZAV/1#abs-3 (3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgP%C3%9CZAV/1#abs-4 (4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgP%C3%9CZAV/1#abs-5 (5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.

§ 2