Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

BbgBauPrüfV

§ 15 Prüfungsausschuss

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,

ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,

ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-2 (2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-3 (3) Das Prüfungsverfahren besteht aus

der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und

der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-4 (4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 2 geregelt.

§ 14 § 16