Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
BbgBauPrüfV§ 15 Prüfungsausschuss
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-2 (2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-3 (3) Das Prüfungsverfahren besteht aus
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und
der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauPr%C3%BCfV/15#abs-4 (4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 2 geregelt.