Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung
BayZulV§ 21 (aufgehoben)
Stand: 25.08.2026
Für § 21 BayZulV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.