Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung
BayZulV§ 18 Sprengstoffentschärferzulage, Sprengstoffermittlerzulage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/18#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer oder zur Sprengstoffentschärferin, deren ständige Aufgabe das Behandeln von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage nach Satz 1 wird gewährt für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/18#abs-2 (2) Die Zulage nach Abs. 1 kann bei besonderen Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, nach Maßgabe der Anlage 4 erhöht werden. An die Stelle des Höchstbetrags nach Abs. 1 Satz 4 tritt der Höchstbetrag nach Abs. 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/18#abs-3 (3) Die Zulagen nach Abs. 1 und 2 dürfen zusammen den in Anlage 4 bestimmten Monatsgesamtbetrag nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/18#abs-4 (4) Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler oder zur Sprengstoffermittlerin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler oder Sprengstoffermittlerin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen (insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport) erhalten eine verminderte Zulage. Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.