Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 19 Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit
Stand: 25.08.2026
Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist die Regierung der Oberpfalz. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Anwendung dieser Verordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.