Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen der Regierung des Freistaates Bayern und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach
BayWKrSaalachBekArt IV
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWKrSaalachBek/iv#abs-1 (1) Die beiderseitigen wasserrechtlichen Bewilligungen sollen nicht auf Widerruf, sondern für ein und dieselbe Stufe auf gleiche Dauer erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWKrSaalachBek/iv#abs-2 (2) Beide Seiten werden einander die für die Errichtung und den Betrieb einer Staustufe benötigte Rohwasserkraft auf Nutzungsdauer ohne Entgelt zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWKrSaalachBek/iv#abs-3 (3) Beide Seiten werden bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die Möglichkeit sonstiger, im öffentlichen Interesse gelegener Wassernutzungen durch einen entsprechenden, dem Unternehmer zumutbaren Vorbehalt wahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWKrSaalachBek/iv#abs-4 (4) Ansuchen um Verlängerung bzw. Erneuerung eines Wasserbenutzungsrechtes werden im Sinne des Art. III behandelt.