Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 63a Zuständigkeit der Staatsoberkasse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der kassenmäßige Vollzug der jeweiligen Erhebung der Wassernutzungsgebühr, des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut. Zum kassenmäßigen Vollzug gehören die Annahme und Buchung der Zahlungen, die Festsetzung und Anforderung der Zinsen und Säumniszuschläge, die Mahnung und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens.

Art 63 Art 64