Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 56 Enteignung
Stand: 25.08.2026
Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.