Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art. 56 Enteignung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.

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