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BayWG

Art 41 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/41#abs-1 (1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, dass die Personen, die den Ausbau veranlassen (Unternehmer) oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Gewässereigentümer haben den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/41#abs-2 (2) § 41 WHG und Art. 25 gelten entsprechend.

Art 40 Art 42