Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
Stand: 25.08.2026
Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.