Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.

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