Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
Stand: 25.08.2026
Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 37 BayWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 13.12.2023 – M 31 K 22.2422Zitiert von 2
- VGH Bayern, 23.05.2025 – 8 B 22.2635
- VGH Bayern, 27.03.2024 – 8 ZB 24.172Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.