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Art 28 Schiffbare Gewässer, Schifffahrts- und Floßordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/28#abs-1 (1) Jede Person darf schiffbare Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Staatsministerium (Zulassung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/28#abs-2 (2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder wenn das Gewässer seine Bedeutung für die Schiff- und Floßfahrt verloren hat, kann das Staatsministerium die Zulassung aufheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/28#abs-3 (3) Die Zulassung zur Schiff- und Floßfahrt und die Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/28#abs-4 (4) An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind (Abs. 1), darf die Schiff- und Floßfahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/28#abs-5 (5) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 4 unterliegt auch das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/28#abs-6 (6) Für alle oberirdischen Gewässer kann durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Abs. 4 Satz 2 genannten Gründen die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt geregelt oder beschränkt werden. Wenn eine einheitliche Regelung oder Beschränkung über den Bereich eines Regierungsbezirks hinaus erforderlich ist, so erlässt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch im Hinblick auf Art. 18 Abs. 3 die Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/28#abs-7 (7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

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