Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 20 Genehmigung von Anlagen (Zu § 36 WHG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/20#abs-1 (1) Anlagen im Sinn des § 36 WHG, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, dürfen an Gewässern erster oder zweiter Ordnung nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden. Genehmigungspflichtig sind Anlagen, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/20#abs-2 (2) Die Regierungen können durch Rechtsverordnung die Genehmigungspflicht auch für Anlagen im Sinn des § 36 WHG an Gewässern dritter Ordnung oder Teilen davon begründen, wenn und soweit das aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/20#abs-3 (3) Hat die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb der nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/20#abs-4 (4) Die Genehmigung kann befristet werden. Sie darf nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Abs. 2 aufgezählten Gründe, es erfordern. Bei der Entscheidung ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlagen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/20#abs-5 (5) Ist eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel. Im Verfahren nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG sind insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 4 zu beachten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/20#abs-6 (6) Für Anlagen nach Abs. 1 oder 2, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, finden ergänzend die Regelungen in § 11a Abs. 2 bis 4 WHG entsprechende Anwendung. Auf diese Anlagen ist im Falle des Verfahrens mit Genehmigungsfiktion Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG nicht anzuwenden. Für Abwasserwärmepumpen gilt abweichend von Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eine Frist von einem Monat.

Art 19 Art 21