Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayVwVfG

Art 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Verwaltungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsakts oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Art 8e Art 10