Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt 87 Berücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
Stand: 25.08.2026
Die Behörden haben bei ihrer Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen, dass der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl zu fördern ist. Das gilt insbesondere für eine einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung von Verwaltungsverfahren sowie bei der Ausübung von Ermessen.