Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/83#abs-1 (1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/83#abs-2 (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.