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BayVwVfG

Art 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/83#abs-1 (1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/83#abs-2 (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

Art 82 Art 84