Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayVwVfG

Art 71d Gegenseitige Unterstützung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Art 71c Art 71e