Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung
BayVkV§ 31 Weitergehende Anforderungen
Stand: 25.08.2026
An Verkaufsräume und Lagerräume mit einer lichten Höhe von mehr als 8 m können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.