Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

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Art 11 Beirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/11#abs-1 (1) Für das Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit. Insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan, der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht zu hören. Er ist ferner zu Entnahmeplänen zu hören und hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die dem Entnahmeplan zur Vorlage an den Landtag beizufügen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/11#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören zwei Vertreter des Staatsministeriums, ein von den für die Sozialversicherungsträger zuständigen Aufsichtsbehörden im Einvernehmen vorgeschlagener Vertreter der Sozialversicherungsträger, zwei vom Staatsministerium der Finanzen zu bestimmende Sachverständige aus Wirtschaft oder Wissenschaft, ein Vertreter des Bayerischen Beamtenbunds, ein Vertreter des Bayerischen Richtervereins e.V. und ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbunds an. Der Vorsitz wird von einem der Vertreter des Staatsministeriums geführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der weitere Vertreter des Staatsministeriums. Für jedes Mitglied des Beirats ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/11#abs-3 (3) Das Sondervermögen zahlt an die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/11#abs-4 (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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