Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 3 Auswahlverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/3#abs-1 (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/3#abs-2 (2) Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen werden auf Grund einer nach Noten erstellten Rangliste ermittelt. Die Rangfolge richtet sich nach dem bei der Diplomhaupt- oder Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung erzielten Gesamtergebnis sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Interviews. Zuständig für die Durchführung des strukturierten Interviews ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus. Das strukturierte Interview wird mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Interview mit einer schlechteren Note als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Sie können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Bei der Rangfolge wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Interviews mit 40 v.H. gewichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/3#abs-3 (3) Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Interview kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen. Das strukturierte Interview dient insbesondere der Feststellung der kommunikativen und unternehmerischen Kompetenz, der Führungs- und Leitungsqualitäten der Bewerber und Bewerberinnen sowie ihrer methodischen Kompetenz. Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber oder Bewerberin nicht übersteigen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt die Interviewer und Interviewerinnen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/3#abs-4 (4) Bei der Erstellung der Rangliste können eine einschlägige berufliche Erfahrung, besondere Fachkenntnisse oder eine Promotion mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden.

§ 2 § 4