Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik werden mit der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation und der Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung diese Schwerpunkte gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/1#abs-2 (2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/1#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

§ 2