Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 99
Stand: 25.08.2026
Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 99 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.10.2023 – Vf. 6-VII-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15.10.2020 – Vf. 49-VI-18
- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2022 – Vf. 41-VII-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 05.01.2022 – Vf. 63-VII-21
Zuletzt entschieden
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