Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 99

Stand: 25.08.2026

Bayern7 Entscheidungen

Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.

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