Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 174
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/174#abs-1 (1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/174#abs-2 (2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.