Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 174

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/174#abs-1 (1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/174#abs-2 (2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

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