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BayUniKlinG

Art 21 Stiftungsvermögen, Zuschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/21#abs-1 (1) Die Stiftung wird vom Freistaat Bayern mit einem Vermögen in Höhe von 1 000 000 € ausgestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/21#abs-2 (2) Zur Deckung der notwendigen Personal-, Miet- und Sachkosten sowie der Investitionen und sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, erhält die Stiftung, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/21#abs-3 (3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.

Art 20 Art 22