Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
BayThIngVersStVArt 7 Satzung
Stand: 25.08.2026
Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Freistaat Thüringen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium; die Erklärung des Einvernehmens erfolgt durch das Thüringer Innenministerium. Satzungsänderungen werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.