Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BayThIngVersStV

Art 7 Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Freistaat Thüringen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium; die Erklärung des Einvernehmens erfolgt durch das Thüringer Innenministerium. Satzungsänderungen werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.

Art 6 Art 8