Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 84 Organisation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/84#abs-1 (1) Die Ausgestaltung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/84#abs-2 (2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/84#abs-3 (3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/84#abs-4 (4) Die höchstzulässige Belegung einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung wird durch das Staatsministerium der Justiz festgesetzt.

Art 83 Art 85