Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 64 Entlassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/64#abs-1 (1) Die Sicherungsverwahrten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport zur Unterkunft vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/64#abs-2 (2) Fällt das Ende der Sicherungsverwahrung auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Sicherungsverwahrten an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/64#abs-3 (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Sicherungsverwahrten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/64#abs-4 (4) Sicherungsverwahrte erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, eine Beihilfe zu den Reisekosten, eine Überbrückungsbeihilfe, erforderlichenfalls angemessene Kleidung und sonstige notwendige Unterstützung (Entlassungsbeihilfe).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/64#abs-5 (5) Die Überbrückungsbeihilfe soll die Sicherungsverwahrten in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, bis sie ihn anderweitig decken können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/64#abs-6 (6) Art. 42 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

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