Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 4 Mitwirkung und Motivierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/4#abs-1 (1) Um die Vollzugsziele zu erreichen, ist die Mitwirkung der Sicherungsverwahrten erforderlich. Deren Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/4#abs-2 (2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Art 3 Art 5