Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 33 Beschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/33#abs-1 (1) Sicherungsverwahrten sollen Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/33#abs-2 (2) Die Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/33#abs-3 (3) Maßnahmen nach Abs. 1 können in von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. Hierbei kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.

Art 32 Art 34