Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 28 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/28#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/28#abs-2 (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/28#abs-3 (3) Sicherungsverwahrte haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; sie können sie verschlossen zur Habe geben.

Art 27 Art 29