Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 9 Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/9#abs-1 (1) Umfang und Art einer bestehenden Kooperation mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbeziehung nicht hochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder -sprachen vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nicht hochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/9#abs-2 (2) Im Fall einer studiengangsbezogenen Kooperation mit nicht hochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und für die die akademischen Grade verleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt.