Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

BayStudAkkV

§ 5 Zugangsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/5#abs-1 (1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Dabei steht ein nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditierter Bachelorabschluss eines Ausbildungsgangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus. Für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 3 möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/5#abs-2 (2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/5#abs-3 (3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können nach Maßgabe des Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG weitere Voraussetzungen vorgesehen werden.

§ 4 § 6