Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

BayStudAkkV

§ 22 Vorzulegende Unterlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/22#abs-1 (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Selbstevaluationsbericht der Hochschule,

2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nrn. 3 und 4,

3. bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,

4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/22#abs-2 (2) Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/22#abs-3 (3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

§ 21 § 23