Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 35 Planungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/35#abs-1 (1) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Staatsstraßen und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen. Bei den übrigen Straßen ist die Straßenbaubehörde rechtzeitig zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/35#abs-2 (2) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von übergeordneter Bedeutung betreffen, sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/35#abs-3 (3) Die Landkreise und die Gemeinden haben beabsichtigte Neubauten oder wesentliche Änderungen ihrer Straßen der Regierung mitzuteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 35 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 16.05.2023 – 8 ZB 22.2586Zitiert von 12
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