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Art 33 Unterhaltung der Straßenkreuzungen, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/33#abs-1 (1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse die Unterhaltung der Kreuzung in der Fahrbahnbreite seiner Straße und der kreuzungsbedingten Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen; im übrigen hat der Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/33#abs-2 (2) Bei Über- oder Unterführungen unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse das Kreuzungsbauwerk; die übrigen Teile der Kreuzung unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/33#abs-3 (3) In den Fällen des Art. 32 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße dem Träger der Straßenbaulast für die vorhandene Straße die Mehrkosten der Unterhaltung zu erstatten, die ihm nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen, wenn das dem anderen Beteiligten zumutbar ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/33#abs-4 (4) Nach einer Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne Ausgleich zu tragen. Zu den Unterhaltungskosten gehören auch die Aufwendungen für spätere Erneuerungen und für die Wiederherstellung, wenn die Kreuzung durch höhere Gewalt zerstört wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/33#abs-5 (5) Bisherige Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung der Kreuzung durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/33#abs-6 (6) Die Vorschriften über die Unterhaltung von Kreuzungsbauwerken und über die Tragung der Kosten gelten nicht, soweit hierüber anderes vereinbart wird.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/33#abs-7 (7) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen,

1. welcher Teil einer Kreuzungsanlage zu welcher Straße und welche Teile zum Kreuzungsbauwerk gehören,

2. wie Ablösungsbeträge zu berechnen und zu entrichten sind.

Art 32a Art 33a