Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 18 Sondernutzung nach öffentlichem Recht, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/18#abs-1 (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Die besondere Gefährdung des Geh- und Radverkehrs im Straßenverkehr ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, soweit nicht andere überwiegende Belange entgegenstehen. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/18#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/18#abs-2a (2a) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung, soweit sie dem Freistaat Bayern als Träger der Straßenbaulast zustehen. Die Landkreise und Gemeinden können dies durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/18#abs-3 (3) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/18#abs-4 (4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/18#abs-5 (5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/18#abs-6 (6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art. 18 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 03.02.2022 – 8 ZB 21.1286Zitiert von 2
- VGH Bayern, 04.09.2024 – 8 B 24.979
- VGH Bayern, 07.06.2022 – 11 ZB 21.2468Zitiert von 1
- BVerwG, 20.04.2010 – 3 B 80.09Zitiert von 10
- VG Bayreuth, 24.02.2022 – B 1 K 20.470Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.11.2024 – 8 CS 24.1462Erfolglose Beschwerde gegen die befristete Teileinziehung einer Straße zur probeweisen Einrichtung einer Fußgängerzone Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 04.10.2024 – 9 CS 24.545Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; maßgeblicher Zeitpunkt und Sicherung der Erschließung eines Außenbereichsvorhabens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG München, 13.06.2024 – M 28 K 21.4505
- BVerwG, 01.12.2023 – 9 B 15.23Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG an die Begründungs- und Dokumentationspflichten beim Erlass von Gebührensatzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 18 BayStrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.