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BayStatG

Art 24 Statistikstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/24#abs-1 (1) Statistikstellen führen die angeordneten Statistiken durch. In die Wahrnehmung nichtstatistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen Statistikstellen nicht eingeschaltet werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse der von ihnen erstellten Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/24#abs-2 (2) Statistikstellen sind durch Satzung einzurichten, die auch die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen, vornehmlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu treffen hat. Art. 20 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Kommunale Statistikstellen können auch nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eingerichtet werden. Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zukommt, werden Statistikstellen durch die zuständigen Organe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/24#abs-3 (3) Geschäftsstatistiken führen die Statistikstellen durch, wenn sie damit beauftragt werden. Kommunale Statistikstellen können die Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen aufbereiten. Sie nehmen die Aufgaben einer Erhebungsstelle im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 wahr.

Art 23 Art 25