Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz
BayStatGArt 16 Führen von Adreßdateien
Stand: 25.08.2026
Adreßdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Landesamt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.