Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 94 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/94#abs-1 (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/94#abs-2 (2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Gefangenen auferlegt werden.