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BayStVollzG

Art 72 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/72#abs-1 (1) Gefangene dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/72#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder

2. die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde; eine solche Gefährdung liegt in der Regel bei elektronischen Unterhaltungsmedien vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/72#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 widerrufen werden.

Art 71 Art 73