Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 7 Aufnahmeverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/7#abs-1 (1) Beim Aufnahmeverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/7#abs-2 (2) Die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Mit den Gefangenen wird ein Zugangsgespräch geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/7#abs-3 (3) Nach der Aufnahme werden die Gefangenen alsbald ärztlich untersucht.

Art 6 Art 8