Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 5 Gestaltung des Vollzugs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/5#abs-1 (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/5#abs-2 (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/5#abs-3 (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 5 BayStVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24Zitiert von 4
- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.