Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 195 Akten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/195#abs-1 (1) Über jeden Gefangenen und jede Gefangene werden Personalakten geführt (Gefangenenpersonalakten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/195#abs-2 (2) Für jeden Gefangenen und jede Gefangene sind vom Arzt oder der Ärztin Gesundheitsakten zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/195#abs-3 (3) Über die im Rahmen einer Therapie erhobenen Daten im Sinn von Art. 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Therapieakten zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/195#abs-4 (4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Akten können auch elektronisch geführt werden.

Art 194 Art 196