Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 172 Verbot der Überbelegung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/172#abs-1 (1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/172#abs-2 (2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.