Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 170 Größe und Ausgestaltung der Räume
Stand: 25.08.2026
Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 170 BayStVollzG →
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- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
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