Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 13 Geltendmachung von Ansprüchen
Stand: 25.08.2026
Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. Art. 12 Satz 3 gilt entsprechend.