Gesetze / Landesrecht Bayern / Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerV§ 2 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/2#abs-1 (1) Die zuschussfähigen Personalausgaben sind der Höhe nach begrenzt auf die jährlich vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Zuwendungen des Freistaates Bayern bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze. Bei der Festsetzung der Höchstsätze erfolgt die Eingruppierung der Leitung einer Beratungsstelle in die Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Beratungsfachkraft in der Regel in die Entgeltgruppe S 11 b TV-L, in begründeten Einzelfällen in die Entgeltgruppe S 12 TV-L und der Verwaltungskraft in die Entgeltgruppe 6 TV-L.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/2#abs-2 (2) Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (regelmäßige Arbeitszeit) für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft. Für Personal, für das eine Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 vereinbart ist, wird die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bis zum Anteil des Höchstbetrages begrenzt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei Vereinbarung einer längeren Arbeitszeit kann maximal der Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 als zuschussfähig anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/2#abs-3 (3) Für das nach § 1 zuschussfähige Personal entfällt die Zuwendung, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerV/2#abs-4 (4) Die sich für die einzelne Fach- oder Verwaltungskraft ergebenden zuschussfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.